11. März 2010
Verjährungsfristen in ÖSTERREICH…
VERJÄHRUNGSFRISTEN in ÖSTERREICH

"KINDER brauchen SCHUTZ, IHREN SCHUTZ!"
Österreich: Beginn mit 28. Lebensjahr
In Österreich sieht die gesetzliche Regelung anders aus. Allzu sicher sollten sich vormalige Täter nicht fühlen, denn Delikte dieser Art verjähren nicht so schnell.
Das komme in erster Linie daher, dass die Fristen erst zu laufen beginnen, wenn das Opfer das 28. Lebensjahr erreicht hat, sagte Robert Kert, Strafrechtler an der Universität Wien, gegenüber der APA.
Abhängig vom Delikt
Grundsätzlich hänge es aber vom begangenen Delikt ab, über welchen Zeitraum der Täter belangt werden kann. Entscheidend ist die Strafdrohung. Bei einem schweren Missbrauch an einem Unmündigen (bis 14) mit Geschlechtsverkehr mit Verletzungsfolgen ist Haft von fünf bis 15 Jahren möglich.
Das würde eine Verjährungsfrist von 20 Jahren nach sich ziehen. Der Täter könnte strafrechtlich verfolgt werden, bis das Opfer 48 Jahre alt ist. Verletzungen bedeuten in diesem Zusammenhang nicht nur Verwundungen körperlicher, sondern auch seelischer Art. Sie könnten also in den derzeit diskutierten Fällen aus der Vergangenheit durchaus eine Rolle spielen.
Ohne Geschlechtsverkehr geringe Strafdrohung
Sexueller Missbrauch ohne Geschlechtsverkehr ist mit der vergleichsweise geringen Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren versehen.
Die Verjährung startet hier nach fünf Jahren.
Bei Missbrauch mit Geschlechtsverkehr (aber ohne Verletzungen) beträgt die Strafdrohung ein bis zehn Jahre. Für dieses Delikt beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Bis zu zehn Jahre Haft bei Vergewaltigung
Ebenso lang verfolgt werden kann eine Vergewaltigung, wo ebenfalls bis zu zehn Jahre Haft drohen. Ist die Vergewaltigung mit einer besonderen Erniedrigung verbunden, steigt die Strafdrohung auf maximal 15 Jahre. Verfolgt werden kann das Delikt dann noch 20 Jahre.
Wenn ein Täter über Jahre hinweg gleichartige Missbrauchshandlungen verübt hat, dann könnte er auch für bereits verjährte Taten angeklagt werden, sagte die Salzburger Opferanwältin Brigitte Forster-Ascher.
Quelle: www.orf.at - online 11.03.2010
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Zitat:
Und wo sind die Rechtsanwälte bei den Prozessen von armen Kindern? Und die Verjährungsfristen können in Österreich ja fast nie ausgeschöpft werden von Opfern, da die Haftandrohungen meist unter drei Jahren liegen!
Und bei bedingten Strafen, treten die Täter in Österreich immer wieder als Ersttäter in Erscheinung.
Sieht man sich die Urteile an bei sexuellen Misshandlungen ohne Vergewaltigung so bleiben auch hier seelische Folgeschäden!
Ein Beispiel:
Volksschule Villach, Kinderschänder passte zwei Mädchen auf dem Klo der Schule ab und sagte den Mädchen die Toilette sei kaputt. Ein Mädchen schickte er zurück in die Klasse. Er gab sich als Installateur aus und bat das 2. Mädchen in einen Becher zu urinieren, was das Mädchen auch tat. Der Täter nahm dem Mädchen den Becher aus der Hand und trank den Inhalt vor dem Mädchen aus.
Eine bleibende Erinnerung mit Ekel, dass das Opfer bestimmt später Schwierigkeiten mit Männern haben wird. Besonders mit Männern noch einen Kuss, oder Busserl geben zu können.
Oder andere Folgen noch haben kann. Das Kindopfer hat Lebenslang, weil ein Geruch alles wieder hochholen kann.
Diese Verbrechen verjähren mit 5 Jahren! Der Täter gilt dann wieder als unbescholten!
Also liebe Betroffene oder Eltern gut durchlesen!
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